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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen

des Tischler- und Schreinerhandwerks (Stand: 01.01.2018)


1. Grundsätzliches

Es gilt deutsches Recht. Wir widersprechen ausdrücklich von unseren AGB abweichenden AGB des Kunden oder Lieferanten.
Bei Vergaben gemäß VOB/A oder VOL/A gelten diese AGB nicht.
Die AGB gelten unabhängig davon, ob wir als Auftraggeber oder Auftragnehmer Vertragspartei werden.


2. Sonstige Bauleistungen und Lieferungen

2.1 Auftragsannahme

Bis zur Auftragsannahme sind alle unsere Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers von unserem Angebot ab, so kommt ein Vertrag erst mit unserer Bestätigung zustande.

2.2 Lieferverzögerung

Wird die von uns geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf unserer Seite oder unserer Lieferanten sowie durch ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Dauert die Verzögerung unangemessen lange, kann jeder Vertragsteil ohne Ersatzleistung vom Vertrag zurücktreten.

Können wir aufgrund von Umständen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, nicht zum vereinbarten Termin liefern, so geht die Gefahr in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem ihm die Anzeige über unsere Lieferbereitschaft zugegangen ist.
Lagerkosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Weitere Verzögerungskosten behalten wir uns vor.

2.3 Mangelrüge

Offensichtliche Mängel unserer Leistung müssen Unternehmer innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder Abnahme der Leistung in Textform rügen.
Nach Ablauf dieser Frist können Ansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
Die Vorschriften beim Handelskauf bleiben unberührt.

2.4 Mangelverjährung

Bei Verträgen mit Unternehmern, die keine Bauleistung betreffen, leisten wir für Mängel eine Gewähr von einem Jahr.
Erbringen wir Reparaturarbeiten, die keine Bauleistung darstellen, gilt ebenfalls eine Verjährung von einem Jahr.

Dies gilt nicht, soweit:

  • Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt,
  • Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit geltend gemacht werden,
  • wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen haben.

2.5 Umsetzung der Gewährleistung

Bei berechtigten Mängelrügen haben wir die Wahl:

  • Nachbesserung der mangelhaften Liefergegenstände oder
  • Ersatzlieferung gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes.

Solange wir unseren Verpflichtungen zur Mängelbeseitigung nachkommen, hat der Auftraggeber kein Recht auf Minderung oder Rücktritt, sofern die Nachbesserung nicht fehlgeschlagen ist.

Ist eine Nachbesserung/Ersatzlieferung unmöglich, fehlgeschlagen oder verweigert, kann der Auftraggeber Preisnachlass oder Rücktritt verlangen.

2.6 Aus- und Einbaukosten

Die gesetzliche Regelung im Kaufvertragsrecht gilt uneingeschränkt.

2.7 Anlieferung

Wir setzen voraus, dass unser Fahrzeug unmittelbar am Gebäude entladen werden kann.
Mehrkosten durch weitere Transportwege oder erschwerte Anfuhr berechnen wir gesondert.

Für Transporte über das 2. Stockwerk hinaus sind mechanische Transportmittel vom Auftraggeber bereitzustellen.
Treppen und Laufwege müssen passierbar und geschützt sein.

Behinderungen durch Umstände, die der Auftraggeber zu vertreten hat, werden zusätzlich berechnet (z. B. Arbeitszeit, Fahrtkosten).

2.8 Abschlagszahlung

Ist kein individueller Zahlungsplan vereinbart, können wir für Teilleistungen in Höhe des Wertes der erbrachten Leistung Abschlagszahlungen verlangen.


3. Förmliche Abnahme

Sofern eine förmliche Abnahme vereinbart ist, tritt die Abnahmewirkung auch dann ein, wenn wir den Auftraggeber einmal vergeblich und zumutbar zur Abnahme aufgefordert haben.
Die Abnahme gilt 12 Werktage nach Zugang der Aufforderung als erfolgt.


4. Pauschalierter Schadensersatz

Kündigt der Auftraggeber gemäß § 648 BGB den Werkvertrag, sind wir berechtigt, 10 % der Vergütung vom noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung als Schadensersatz zu verlangen.

Ein höherer Schaden kann nachgewiesen und geltend gemacht werden.
Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.


5. Wartungs-, Kontroll- und Pflegehinweise

5.1 Werterhalt und Funktionsfähigkeit

Unsere Auftraggeber sollten beachten:

  • Beschläge und gängige Bauteile sind regelmäßig zu kontrollieren und ggf. zu ölen oder zu fetten.
  • Abdichtungsfugen sind regelmäßig zu kontrollieren.
  • Anstriche innen und außen (Fenster, Böden, Treppenstufen) sind je nach Material, Witterung und Nutzung nachzubehandeln.

Diese Arbeiten sind nicht Teil unseres Auftrags, sofern nicht ausdrücklich vereinbart.
Unterlassene Wartung kann die Lebensdauer beeinträchtigen, ohne dass Mängelansprüche entstehen.

5.2 Abweichungen

Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in Maßen, Farbe und Struktur – insbesondere bei Nachbestellungen – bleiben vorbehalten, soweit sie in der Natur der Materialien (Holz, Furniere, Leder, Stoffe etc.) liegen.

5.3 Raumluft und Lüftung

Der Einbau moderner Fenster, Türen und Sonnenschutzsysteme verbessert die Dichtigkeit des Gebäudes.
Um Schimmel vorzubeugen, sind zusätzliche Anforderungen an die Belüftung nach DIN 1946-6 zu erfüllen.
Ein Lüftungskonzept ist vom Auftraggeber/Bauherrn zu veranlassen.

5.4 Klimatische Bedingungen

Der Auftraggeber hat für geeignete Raumbedingungen (Luftfeuchtigkeit, Temperatur) zu sorgen, um gelieferte Bauteile (Fenster, Treppen, Parkett etc.) zu schützen.


6. Aufrechnung

Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.


7. Eigentumsvorbehalt

7.1

Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

7.2

Pfändungen sind uns unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware nicht veräußern, verschenken, verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.

7.3

Bei Lieferung an Geschäftsbetriebe ist eine Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang erlaubt.
In diesem Fall tritt der Auftraggeber seine Forderungen gegen den Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes an uns ab.

7.4

Werden Vorbehaltsgegenstände in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, tritt dieser die aus einer Grundstücksveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes an uns ab.

7.5

Werden Vorbehaltsgegenstände in ein fremdes Grundstück eingebaut, tritt der Auftraggeber die entsprechenden Vergütungsansprüche gegen den Dritten an uns ab.
Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes.


8. Eigentums- und Urheberrechte

An Kostenanschlägen, Entwürfen, Zeichnungen und Berechnungen behalten wir Eigentums- und Urheberrechte.
Sie dürfen ohne unsere Zustimmung nicht genutzt, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
Im Falle einer Nichterteilung des Auftrags sind sie unverzüglich zurückzugeben.


9. Streitbeilegung

Wir sind weder bereit noch verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.


10. Gerichtsstand

Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz unseres Unternehmens.